Rechte und Pflichten im sozialen Wohnungsbau

Die Wohnraumversorgung für einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen ist ein zentrales Anliegen des sozialen Wohnungsbaus. Durch staatliche Förderungen und rechtliche Rahmenbedingungen soll bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Mietern und Vermietern im sozialen Wohnungsbau sind durch eine Vielzahl von Gesetzen und Regelungen geprägt, die sowohl die Rechte als auch die Pflichten beider Parteien definieren.

Rechte und Pflichten der Vermieter

Die Vermieter im sozialen Wohnungsbau haben die Pflicht, die Wohnungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehören die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung, die Gewährleistung von Heizung und Warmwasser sowie die Einhaltung der vereinbarten Mietbedingungen. Die Vermieter haben zudem das Recht, die Miete pünktlich zu erhalten und darauf zu bestehen, dass die Mieter die Wohnung ordnungsgemäß nutzen. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Bedingungen haben Vermieter das Recht, rechtliche Schritte einzuleiten.

Rechte und Pflichten der Mieter

Die Mieter im sozialen Wohnungsbau haben das Recht auf eine ordnungsgemäß instandgehaltene Wohnung, auf Heizung und Warmwasser sowie auf die Einhaltung der vereinbarten Mietbedingungen. Ihre Pflichten umfassen die pünktliche Mietzahlung, die ordnungsgemäße Nutzung der Wohnung, die Einhaltung der Hausordnung sowie das Melden von Mängeln und Schäden an der Wohnung. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten können Vermieter rechtliche Schritte einleiten.

Besonderheiten im sozialen Wohnungsbau

Im sozialen Wohnungsbau gibt es einige Besonderheiten, die beachtet werden müssen. Dazu gehören die Mietpreisbindung, die Belegungsbindung und der Wohnberechtigungsschein. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass der geförderte Wohnraum tatsächlich einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen zugutekommt. Bei Verstößen gegen diese Regelungen können sowohl Mieter als auch Vermieter rechtliche Konsequenzen drohen.

Mietpreisbindung

Die Mietpreisbindung ist eine gesetzlich festgelegte Regelung, die sicherstellen soll, dass die Mieten im sozialen Wohnungsbau für die Mieter erschwinglich bleiben. Die Höhe der Miete wird dabei auf Basis der Kosten für den Bau oder die Modernisierung der Wohnung und eines angemessenen Gewinns für den Vermieter festgelegt. Mietpreisbindung gilt für einen bestimmten Zeitraum, der im Mietvertrag festgehalten ist. Nach Ablauf dieser Frist kann die Miete unter Umständen angehoben werden.

Belegungsbindung

Die Belegungsbindung ist eine Regelung, die festlegt, wer in einer geförderten Wohnung im sozialen Wohnungsbau wohnen darf. Dabei wird in der Regel eine Einkommensgrenze festgelegt, die die Mieter nicht überschreiten dürfen. Die Einhaltung der Belegungsbindung wird durch den Wohnberechtigungsschein kontrolliert. Bei Verstößen gegen die Belegungsbindung können sowohl der Mieter als auch der Vermieter rechtliche Konsequenzen drohen.

Einkommensgrenzen: Das wichtigste Kriterium bei der Vermietung einer Sozialwohnung sind die Einkommensgrenzen. Diese sind in den jeweiligen Landesverordnungen festgelegt und variieren daher von Bundesland zu Bundesland. Die Einkommensgrenzen legen fest, wie hoch das Gesamteinkommen eines Haushalts maximal sein darf, um für eine Sozialwohnung infrage zu kommen.

Eine alleinstehende Person darf gemäß § 9 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) nicht mehr als 12.000 € im Jahr verdienen. Bei einem 2-Personen-Haushalt liegt die Einkommensgrenze bei 18.000 €. Für jede weitere dem Haushalt angehörige Person steigt die Grenze um 4.100 €. Allerdings können sich diese Grenzen von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, da die Länder diese selbst festlegen dürfen.

Wohnberechtigungs-
schein

Der Wohnberechtigungsschein ist ein Dokument, das von der zuständigen Behörde (beim örtlich zuständigen Bezirks- oder Wohnungsamt) ausgestellt wird und bescheinigt, dass der Mieter die Voraussetzungen für das Wohnen in einer geförderten Wohnung im sozialen Wohnungsbau erfüllt. Dazu gehört in der Regel, dass das Einkommen des Mieters eine festgelegte Grenze nicht überschreitet. Der Wohnberechtigungsschein muss dem Vermieter bei Anmietung einer Wohnung im sozialen Wohnungsbau vorgelegt werden. 

Auch die Größe der Wohnung spielt eine wichtige Rolle: Eine einzelne berechtigte Person hat Anspruch auf eine Wohnung mit einer Größe von rund 50 m². Je weiterem Bewohner vergrößert sich dieser Anspruch um ca. 10–15 m² oder ein Zimmer. Für zwei Personen wäre also beispielsweise eine 2-Zimmer-Wohnung plus Küche und Bad oder eine Wohnung mit ca. 65 m² Wohnfläche passend. Bei der Anzahl der Zimmer werden also weder Flure noch Bad oder Küche mitgezählt. Bei der Gesamtquadratmeterzahl sind diese Räume allerdings einzuschließen.

Kommt es zu Verstößen gegen die Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein, können sowohl der Mieter als auch der Vermieter rechtliche Konsequenzen drohen.

Die rechtlichen Beziehungen zwischen Mietern und Vermietern im sozialen Wohnungsbau sind durch eine Vielzahl von Gesetzen und Regelungen definiert. Sowohl Vermieter als auch Mieter haben Rechte und Pflichten, die eingehalten werden müssen, um ein harmonisches Mietverhältnis zu gewährleisten. Bei Konflikten oder Unklarheiten sollte eine rechtliche Beratung in Erwägung gezogen werden, um die eigene Position zu klären und mögliche Lösungswege aufzuzeigen.