Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland legt in Artikel 14 fest, dass Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Durch die Föderalismusreform im Jahre 2006 wurde die soziale Wohnraumförderung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Die Länder haben nun die Verantwortung, entsprechende Regelungen zu schaffen.
Rechtliche Grundlagen des sozialen Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung
Sozialer Wohnungsbau ist eine Form der staatlichen Unterstützung, um Menschen, die sich am freien Wohnungsmarkt keine Unterkunft leisten können, mit erschwinglichen Wohnungen zu versorgen. Das bedeutet, dass für diese Wohnungen eine maximal zulässige Miete festgelegt wird, die nicht überschritten werden darf. In Deutschland ist das im Wohnungsbindungsgesetz festgehalten.
Mit der Föderalismusreform 2006 wurde die Zuständigkeit für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus an die einzelnen Bundesländer übertragen. Das bedeutet, dass nun die Länder für die Regelungen und die Unterstützung dieses Bereichs zuständig sind, auch wenn das Bundesrecht weiterhin gilt, sofern es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. Des Weiteren stehen den Ländern für die Jahre 2007 bis 2019 finanzielle Kompensationsleistungen des Bundes zu.
Die Wurzeln des sozialen Wohnungsbaus
Der soziale Wohnungsbau in Deutschland hat seine Wurzeln in der Wohnungsreform und dem öffentlichen Wohnungsbau der Weimarer Republik. Nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelten sich zwei Hauptstränge: der staatliche Massenwohnungsbau in der DDR und der soziale Wohnungsbau in der Bundesrepublik, der durch das Nebeneinander von Wohnungsbaugenossenschaften und der Förderung des Wohnungseigentums gekennzeichnet war.
Art der Förderung
Der soziale Wohnungsbau in der Bundesrepublik war als Vertrags- und Finanzierungsinstrument organisiert, wobei verschiedene Subventionsformen die Mieten für die unteren Einkommensgruppen zugänglich machten. Mit der Zeit wurden die Förderprogramme zunehmend auch für private Investoren geöffnet und Bestände privatisiert.
Im Jahr 2001 wurde der bisherige soziale Wohnungsbau durch ein neues Förderinstrumentarium von Bund und Ländern abgelöst. Die soziale Wohnraumförderung unterstützt private Investoren und kommunale Wohnungsunternehmen bei der Bereitstellung von preiswertem Wohnraum für Haushalte, die Schwierigkeiten haben, sich am allgemeinen Wohnungsmarkt zu versorgen. Im Rahmen der Föderalismusreform 2006 ging die Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung auf die Länder über.
Im Jahr 2019 wurde das Grundgesetz erneut geändert, um den Ländern auch nach 2019 finanzielle Unterstützung für den Wohnungsbau zu ermöglichen.
Gesetzliche Regelungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den sozialen Wohnungsbau sind in Deutschland nicht einheitlich und Gegenstand von Kritik. Es gibt Reformvorschläge, um die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zu verbessern und die Schutzmaßnahmen für Mieter zu stärken. Auch die Umstellung der Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau von Bund auf Länder nach der Föderalismusreform ist eine Herausforderung.
Status quo der sozialen Wohnraumförderung
Der soziale Wohnungsbau und die soziale Wohnraumförderung sind wichtige Instrumente, um auch den unteren Einkommensgruppen und Haushalten mit besonderen Bedürfnissen angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Durch verschiedene Subventionsformen und die Unterstützung von privaten Investoren und kommunalen Wohnungsunternehmen wird versucht, ein ausreichendes Angebot an preiswertem Wohnraum zu schaffen.
Sozialwohnungen dürfen für eine bestimmte Anzahl von Jahren nur an bestimmte Personenkreise vermietet werden, wobei der Bundesgerichtshof 2019 urteilte, dass diese sogenannte Belegungsbindung nach einer vorgegebenen Zeit auslaufen muss.
Dennoch hat sich die Zahl der Sozialwohnungen in den vergangenen Jahrzehnten verringert, was auf die auslaufenden Sozialbindungen zurückzuführen ist.